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Mittwoch, 15. März 2017

Gute Nachrichten für Street-Art-Blogger

(Mal etwas ganz anderes, das aber vielleicht für den ein oder anderen Leser hier interessant ist.)

Das Schreiben im Internet ist ja mit Risiken verbunden, nicht zuletzt mit rechtlichen. Auch wer nur eigene Fotos verbloggt, muss sich über einiges Gedanken machen. Manchmal können auch Rechte an den Dingen bestehen, die man fotografiert, die dann zu Abmahnungen oder sonstigen Ärger führen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings letzthin eine Frage geklärt, die Straßenfotografen ins Grübeln bringen kann. Ist es erlaubt, Street-Art-Kunstwerke zu fotografieren und zu verbloggen? Das macht zwar jeder, aber man weiss ja nicht, ob sich nicht irgendwann ein wütender Künstler meldet. Der BGH hat aber folgendes festgestellt (hier das ganze Urteil, in dem es um ein Foto der East-Side Gallery ging).

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen  oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass  jedermann  das Werk  abbilden  und die  Abbildungen verwerten dürfe.

Also, soweit man von öffentlichen Wegen aus fotografiert (anders kann es auf Privatgelände oder in privaten Parks sein) und das Kunstwerk "bleibend" ist (bei nur vorübergehenden Aktionen, wie z.B. der Reichstagsverhüllung, kann es wieder anders sein), ist man wahrscheinlich auf der sicheren Seite. Ist doch auch was schönes.

9 Kommentare:

  1. ZU -> "Ist doch auch was schönes."

    Wenn die Achtsamkeit etwas Schönes berührt, offenbart sie dessen Schönheit.
    Wenn sie etwas Schmerzvolles berührt, wandelt sie es um und heilt es.

    Aus dem Zen-Buddhismus

    *schönfotografiertvirtuellenMITTWOCHgrußdazustell*

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  2. Das heißt, ich darf "das lustige taschenbuch" mit der eingebauten Feile behalten?

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  3. Interessant ist, dass das nur in Deutschland gilt. Zum Beispiel gibt, rein formal juritsisch, das Ablichten des Eifelturms ins Paris und verwenden des ein Problem. Ist abgefahren und schwer nachzuvollziehen.

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    1. Ja, die Regeln sind noch unterschiedlich. Es gibt ja Bemühungen, das zu vereinheitlichen, aber ich fürchte ja, dass das zu eher restriktiven Regeln führt. Es ist für Deutschland aber auch eher ungewöhnlich, dass der BGH mal entspannter urteilt.

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    2. Das Risiko, dass man von einem Street-Artist belangt wird, ist zwar eher gering, aber je weniger man hier zu befürchten hat, umso besser.

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  4. Wir malten mal eine graue Betonwand ca. 2 m h x 5 m b mit den Besuchern des Jugendzentrums an und bekamen Ärger mit dem Architekten:
    "Recht am eigenen Entwurf"hieß das, was wir verletzten. Unser Recht auf eine "schönere" Wand stand nicht zur Debatte.

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    1. Ich war mal in einem der Hochhäuser am Potsdamer Platz und habe mir erklären lassen, dass die Möblierung mit dem Architekten abgestimmt werden müsse. Die dürfen da nicht einfach jeden Stuhl reinstellen, den sie wollen....

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